30 Jahre Klipp
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Hinweisgebersystem

FAQ

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) wird die sogenannte „Whistleblower – Richtlinie“ der EU umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist, Unternehmen auf mögliche Missstände und Rechtsverstöße aufmerksam zu machen, um Schäden von Unternehmen und Einzelpersonen frühzeitig abzuwenden und gleichzeitig dem Hinweisgeber Schutz vor Verfolgung zu gewähren. KLIPP ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen

Potenzielle Verstöße im Sinne des HSchG müssen frühzeitig erkannt und aufgearbeitet werden, damit ein etwaiges Fehlverhalten schnellstmöglich abgestellt werden kann. Wir sind daher unseren Mitarbeitenden und Geschäftspartnern dankbar, wenn sie uns auf mögliche Verstöße hinweisen. Zu diesem Zweck - und um den Anforderungen des HSchG zu genügen - haben wir ein gesichertes Hinweisgeber- Meldesystem eingerichtet. So können Hinweise von jedem Standort und rund um die Uhr abgegeben werden: sicher, vertraulich und auf Wunsch auch anonym.

Wahrgenommene Rechtsverletzungen müssen sich laut Gesetz (§ 3 HSchG) auf folgende Bereiche beziehen, um den Schutz des Hinweisgebers zu gewährleisten:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen
  • Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität.
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verstöße gegen finanzielle Interessen der Union
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften
  • Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), wie Bestechung, Korruption, Geschenkannahme.

Sollte ihre Information keinem dieser Bereiche zugeordnet werden können, wenden Sie sich damit bitte wie bisher an die bekannten Stellen; also an info@klipp.at und im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Themen an die Personalabteilung hr@klipp.at. Das Hinweisgeberschutzgesetz findet in diesen Fällen keine Anwendung!

[SL1]RIS - HinweisgeberInnenschutzgesetz § 3 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.06.2023 (bka.gv.at)

Alle die in § 2 Abs 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) genannten Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum Unternehmen Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben. Das sind im Einzelnen

  • Arbeitnehmer oder überlassene Arbeitskräfte
  • Bewerber, auch um Praktikanten- oder Lehrlingsstellen
  • selbstständig erwerbstätige Person
  • Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens
  • Arbeitnehmer eines Auftragnehmers, Lieferanten oder Subunternehmers des Unternehmers
  • Gesellschafter des Unternehmens oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, wenn dieser aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum Unternehmen Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.

KLIPP hat in Zusammenarbeit mit dem Software-Anbieter FTAPI Software GmbH ein digitales Hinweisgebersystem etabliert, das es Hinweisgebern ermöglicht, anonym oder namentlich, einen Hinweis abzugeben und damit einen mehrstufigen Prozess anzustoßen:

  • In einem ersten Schritt wird der Sachverhalt geschildert und es besteht die Möglichkeit, Belege und Dokumente upzuloaden.
  • Auf der nächsten Seite folgt der Hinweis, wie man ein anonymes Konto erstellt und damit verfährt.
  • Ihr Hinweis wird von einer weisungsfreien, zur Verschwiegenheit gemäß HSchG verpflichteten Vertrauensperson bearbeitet.
  • Binnen 7 Kalendertagen erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihre Meldung bei der internen Stelle eingegangen ist und bearbeitet wird.
  • Sollte ihre Meldung keine der genannten Themenbereiche betreffen, wird sie diese Vertrauensperson darauf hinweisen und Ihnen mitteilen, an welche Stelle Sie sich mit Ihrem Anliegen wenden können.

Um zum Hinweisgeber-Meldesystem zu gelangen, klicken Sie bitte hier oder scrollen Sie nach unten.

Die interne Stelle informiert Sie zeitnah – spätestens jedoch nach drei Monaten - über eine eventuelle Einstellung des Verfahrens oder über Untersuchungsergebnisse. Falls für die Bearbeitung Ihres Hinweises weitere Informationen oder Unterlagen benötigt werden, wird sich die interne Stelle mit Ihnen in Verbindung setzen. Wenn Sie anonym bleiben möchten erfolgt die Kontaktaufnahme über das Hinweisgeber- Meldesystem Da Sie über dieses System bei Eingang einer neuen Nachricht nicht benachrichtig werden, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen Nachschau zu halten. Mittels anonymen Konto können Sie aktiv im Hinweisgeber- Meldesystem mit der internen Stelle Kontakt treten sowie allfällige Rückfragen beantworten.

Sofern Ihr Hinweis in den Geltungsbereich des HSchG fällt (vgl. oben unter „Was darf gemeldet werden?“) sind Sie selbst, aber auch Personen in Ihren Umkreis, die Sie unterstützen oder von nachteiligen Folgen Ihrer Meldung betroffen sein können, vor bestimmten Vergeltungsmaßnahmen geschützt. Dazu gehören insbesondere

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses

Für die Schutzwürdigkeit muss der Hinweisgeber hinreichende Gründe haben anzunehmen, dass die Hinweise wahr sind. Der Schutz gilt auch dann, wenn sich der Verdachtsfall im Nachhinein als unbegründet erweist.

Werden hingegen Hinweise wissentlich falsch abgegeben, gibt es keinen Schutz. Die Abgabe von wissentlich falschen Hinweisen kann Schadenersatzansprüche begründen und stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Datenerhebung

Abhängig vom Inhalt Ihrer Meldung im Rahmen des Hinweisgeber-Meldesystems kann es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Ihnen selbst (sofern nicht anonym), der von der Hinweisgebung betroffenen Personen sowie der von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen kommen.

Zwecke der Datenverarbeitung

Das Hinweisgeber-Meldesystem der KLIPP Frisör GmbH ermöglicht es, Missstände in unserem Unternehmen zu melden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dient dazu, die Verpflichtungen nach dem HSchG zu erfüllen sowie über das Hinweisgeber-Meldesystem eingehende Meldungen entgegenzunehmen, auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und weiter bearbeiten zu können und dadurch gegebenenfalls Rechtsverletzungen zu verhindern, aufzuklären und zu ahnden, Schäden abzuwehren sowie unser Unternehmen, Mitarbeiter und Geschäftspartner zu schützen.

Datenübermittlung

Die FTAPI Software GmbH stellt das Hinweisgeber-Meldesystem als unsere Auftragsverarbeiterin technisch zur Verfügung. Je nach Sachverhalt kann es außerdem vorkommen, dass wir personenbezogene Daten auch an folgende Empfänger übermitteln:

  • für die Bearbeitung der Meldung bzw allfällige Folgemaßnahmen und Berichte zuständige
  • Stellen innerhalb unseres Unternehmens,
  • zuständige Behörden (zB Strafverfolgungsbehörden, Finanzämter) und Gerichte,
  • Beratungsunternehmen und Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten, Abwehr

von Rechtsansprüchen etc).

Es erfolgen keine Datenübermittlungen in Drittländer.

Speicherdauer

Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung der Hinweise und die Verfolgung der oben

genannten Zwecke nicht erforderlich sind, werden nicht erhoben bzw unverzüglich gelöscht.

Abgesehen davon sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die im Rahmen der Fallbearbeitung

verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letztmaligen

Verarbeitung oder Übermittlung und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als es zur

Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder eines

Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung erforderlich ist. Nach Entfall dieser

Aufbewahrungspflicht werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Rechtsgrundlage

Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hinweisgeber-Meldesystems

beruht auf den gesetzlichen Ermächtigungen bzw Verpflichtungen gemäß § 8 HSchG iVm Art 6

Abs 1 lit c bzw lit e, Art 9 Abs 2 lit g und Art 10 DSGVO.

Einschränkung der Betroffenenrechte gemäß § 8 Abs 9 HSchG:

Wir weisen darauf hin, dass nach § 8 Abs 9 HSchG nachstehende Betroffenenrechte unter gewissen Umständen keine Anwendung finden:

  • Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),
  • Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),
  • Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),
  • Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie
  • Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).

Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität des Hinweisgebers, einer sonstigen durch das HSchG geschützten Person und zur Erreichung der oben genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist (insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung) dürfen den Betroffenen keine Auskünfte erteilt werden.

Verantwortliche

Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 ("Datenschutz-Grundverordnung" oder

"DSGVO") für die Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit Meldungen über das

Hinweisgeber-System sind die KLIPP Frisör GmbH, Klippstraße 1, 4600 Thalheim bei Wels sowie die FTAPI Software GmbH, Steinerstr. 15f, 81369 München

RIS - HinweisgeberInnenschutzgesetz § 8 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.06.2023 (bka.gv.at)